Bewerbungsleitfaden Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit (B.Ed.)
Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung
Ihre Bewerbung
Leitfaden Bewerbung Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit (B.Ed.): Hier haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.
Wenn Sie direkt zu Punkt 2.2 runterscrollen, finden Sie dort die Informationen zur Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen. Unter 1. stehen die wichtigen Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und Details zum Vorpraktikum.
Bei Fragen siehe bitte unten, Punkt "Ansprechpartnerin". Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide
- Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz, werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet (Online-Bewerbung).
- Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
- Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten.
1. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Zum Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit kann zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 43 bzw. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife.
Vor Aufnahme des Studiums ist eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit von sechs Wochen (Vorpraktikum) nachzuweisen. Der Nachweis entfällt, wenn Sie z. B. die Fachoberschule in dem Zweig Sozialwesen Ihre Praktika oder ein kirchliches, soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst (Nachweise online hochladen) abgeleistet haben. Ebenfalls entfällt das Vorpraktikum für beruflich Qualifizierte, sofern die berufliche Qualifikation fachlich verwand ist (siehe Studien- und Prüfungsordnung § 3)
Für Studierende ohne Vorpraktikum genügt der Nachweis, dass sie bis zum Ende des 1. Sem. das Vorpraktikum abgeleistet haben werden.
Die Zulassungsordnung finden Sie hier.
Hinweise
Das 6-wöchige Vorpraktikum
- Das Praktikum muss in zusammenhängender Form (6 Wochen oder 2 x 3 Wochen, in Vollzeit / Woche) abgeleistet werden, und zwar in einer sozialen Einrichtung z. B. KITA, Jugendtreffs, Altenheime, Beratungsstellen, Krankenhaus etc., in der möglichst auch Sozialpädagogen/-innen oder Erzieher/-innen arbeiten.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten oder stundenweise Tätigkeiten (Jugendgruppe) sowie Au-pair-Einsatz im Ausland werden nicht anerkannt.
- FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), Bufdi (Bundesfreiwilligendienst), und FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) werden als sechswöchiges Vorpraktikum anerkannt.
- Die Bestätigung über das sechswöchige Vorpraktikum muss fristgerecht online der Hochschule vorliegen - bitte laden Sie diese Bestätigung über unser Portal der Online-Bewerbung hoch. Daraus sollte die Art der Tätigkeit und die Dauer erkennbar sein. Die Fristen für die Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung
- Zum Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes. Meister und ihnen Gleichgestellte (z. B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Andere beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule Nürnberg die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, das heißt 40 Leistungspunkte in zwei Semestern.
Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.
Die Beratungsgespräche für Meisterinnen und Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.
Bitte beachten Sie, dass die Studienplätze für beruflich Qualifizierte jenen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten sind, die keine allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife vorweisen können.
1.2 Deutsche Bewerber/-innen mit ausländischen Abschlüssen
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer/-innen) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen
1.3 Ausländische Bewerber/-innen
Fünf Prozent der Studienplätze sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie Nichtdeutschen gleichgestellt sind, reserviert.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Fachhochschulen anerkannt sein.
Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation tritt an die Stelle einer Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Test für ausländische Studierende (TestAS).
Hinweise TestAs bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation
- Die Bedingungen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im TestAs-Portal unter https://www.testas.de
- Die Teilnahme am Test zur Studierfähigkeit durch TestAs erfolgt über fristgerechte Anmeldung bei einem TestAs-Zentrum. Die Auswahl der studienfeldspezifischen Testmodule wird dem/der Studienbewerber/-in frei gestellt. Die Verifizierung (Anerkennung zur Studierfähigkeit im jeweiligen Studiengang) des Testergebnisses erfolgt durch die EVHN.
- Für die Teilnahme am Testverfahren wird ein Entgelt fällig. Nähere Informationen werden bei der Anmeldung zum Testverfahren erteilt.
- Zur Vorbereitung ist die Bearbeitung der Musteraufgaben zu empfehlen.
- Das TestAs Zertifikat ist über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe (Ausschlussfrist 31.08.) hochzuladen.
Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal unter uni-assist. https://www.uni-assist.de/bewerben/bewerbung-planen/vpd/
Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden. Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen.
Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung.
Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe (Ausschlussfrist 31.08.) hochladen müssen.
Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen.
Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg online zu stellen.
Wichtige Information: Der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Erhalt eines Studienplatzes. Der Erhalt eines Studienplatzes und Ihre Immatrikulationsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Beantragung des Visums für Studienzwecke. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7888647521
Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen (siehe link unten "mehr").
Frist für das Online-Hochladen des Sprach-Nachweises ist der 31.08.
Feststellungsprüfung/Studienkolleg
Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung)
Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen/pdf-Dokument "--> mehr"):
1.4 Gasthörer/-innen
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden. Nach der Gebührenordnung der Evang. Hochschule ist eine Semestergebühr zu entrichten.
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden. Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 sowie 43 und 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
2. ANTRÄGE & FRISTEN
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 1. Mai bis 31. August
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) vom 1. November - 15. Dezenmber des Vorjahres
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren (Ausschlussfrist).
Vorbildungsnachweise, Zeugnisse sowie Nachweise im Falle eines „Quotenantrages“ (Richtlinien für die Quote Ehrenamt und Formular zum Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit - hier- ) müssen fristgerecht online hochgeladen werdedn. Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Bewerber/-innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem Anmeldetermin erhalten, müssen diese über unser Portal zur Online-Bewerbung nachträglich fristgerecht hochladen. Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Vor Aufnahme des Studiums ist eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit von sechs Wochen (Vorpraktikum) nachzuweisen - entfällt, wenn Sie z.B. in dem Zweig Sozialwesen Ihre Praktika oder ein kirchliches, soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst (bitte Nachweis beilegen) abgeleistet haben.
Ebenfalls entfällt das Vorpraktikum für beruflich Qualifizierte, sofern die berufliche Qualifikation fachlich verwandt ist (siehe Studien- und Prüfungsordnung §3).
Für Studierende ohne Vorpraktikum genügt der Nachweis, das sie bis zum Ende des ersten Semesters das Vorpraktikum abgeleistet haben werden.
2.1 Ausschlussfrist
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatzes anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
Ausfüllen und abschicken des Online-Antragsformulares auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zum Online-Bewerbungsformular.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Rangreihe zur Eignung zum Studium ist der auf dem Abschlusszeugnis der Einrichtung, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, ausgewiesene Notendurchschnitt.
Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente.
Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
- Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
- Nachweis für das 6-wöchige Vorpraktikum: (auch FSJ, Bundesfreiwilligendienst, Zivildienst, Entwicklungshilfetätigkeit. Bei Fachoberschule/Sozialwesen genügt die Zeugnis-Kopie (kein weiterer Praktikumsnachweis notwendig)
- Exmatrikulationsbestätigung: Wenn Sie zuvor an einer anderen Hochschule studiert haben.
- Bei ausländischen Bewerbern: Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist, Deutschkurse, zum Beispiel DSH, Test DaF, Aufenthaltsgenehmigung. Siehe bitte Punkt "1.3 Ausländische Bewerber" in diesem Bewerberleitfaden
- Quote Sonderanträge: Begründung und entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel ärztliches Attest
- Quote Zweitstudium: Abschlusszeugnis des Erststudiums. Bitte beachten die Zulassungsordnung / Anlage hier
- Quote Ehrenamt im diakonischen oder kirchlichen oder sozialen Bereich: Bitte ausschließlich über dieses Formular; Anträge in anderer Form können nicht angenommen werden.
- Bei beruflicher Qualifikation ohne Hochschulzugangsberechtigung (HZB): Nachweis der Berufsausbildung (z. B. Fachwirt/-in, Fachakademie, Fachschule, Berufsfachschule). Wenn Sie zugelassen werden, werden Sie im Zulassungsbescheid aufgefordert, eine beglaubigte Zeugniskopie nachzureichen.
Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.
Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.
Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
- Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
- Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).
- Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
- Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.
Wer darf amtlich beglaubigen?
- Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumente beglaubigen.
- Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind z. B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Ratshäuser, Kreisverwaltungen)
- Außerdem Gerichte und Notare
- Öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von
- Rechtsanwälten
- Vereinen
- Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
- Krankenkassen
Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
Bitte schicken Sie keine Dokumente im Original, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Die Unterlagen verbleiben zunächst bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet, sofern Sie diese nicht bis spätestens 2 Wochen nach Semesterbeginn am Info-Punkt der Evangelischen Hochschule Nürnberg (EVHN) abgeholt haben.
3. ZULASSUNGSVERFAHREN
Die Zahl der zu vergebenden Studienplätze wird von der Hochschule im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern festgelegt (derzeit 35).
Vorabquoten - sind von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen - derzeit 35 - abzuziehen
- 5 v.H. für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
- 5 v.H. für Bewerber-/innen für ein Zweitstudium (erstes Studium muss abgeschlossen sein)
- 10 v.H. für Qualifizierte Berufstätige
- 10 v. H. für Bewerber/-innen mit besonderem ehrenamtlichen Engagement im kirchlichen oder diakonischen Bereich
Studienplatzvergabe (nach Vergabe der Vorabquoten)
- 90 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- 5 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
- 5 v.H. für Bewerber/-innen, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde
Einstieg in ein höheres Fachsemester
- Bewerbungen für das Sommersemester zum Einstieg in ein höheres Semester: Anträge sind zwischen dem 15. November bis einschließlich 15. Dezember für das Sommersemester zu stellen. Der genannte Zeitraum stellt eine Ausschlussfrist dar. Die Bewerbung gilt nur für das jeweilige Zulassungsverfahren.
- Die Zulassung in ein höheres Fachsemester ist nur möglich, wenn dadurch nicht die Höchstzahl zu vergebender Studienplätze überschritten wird.
Weitere ausführliche Hinweise siehe Zulassungsordnung des jeweiligen Studiengangs.
Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze oder bei gleichem Endwert (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) entscheidet der Zulassungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit über den Rangplatz.
3.1 Bescheid und Nachrückverfahren
- Die EVHN benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Anträge.
- Im Zulassungsbescheid wird der/dem Bewerber/-in eine Frist gesetzt, innerhalb derer der/sie die Annahme des Studienplatzes online erklären soll (Annahmefrist). Die Frist muss mindestens acht Tage nach Versendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die/der Bewerber/-in bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Frist ist Ausschlussfrist.
- Die Immatrikulation: Nachdem der Bewerber/die Bewerberin den Studienplatz online angenommen hat, wird die Immatrikulation von der Hochschule automatisch (ab Mitte September) vorgenommen, sofern er/sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht hat. Die Immatrikulationsbestätig wird dann online bereitgestellt.
- Bewerbern/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Ablehnungsbescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Werden nach Ablauf der Immatrikulationsfrist Studienplätze frei, werden diese Studienplätze nach dem Qualifikationsverfahren vergeben. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
- Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
Hinweis
Die Zulassungsbescheide des Hauptverfahrens werden ca. ab Anfang. August online verschickt. Aufgrund der Nachrückverfahren kann sich das Zulassungsverfahren bis in den September (Ende) hinein hinziehen. Sollten Sie im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, so erhalten Sie eine Absage.
3.2 Krankenversicherung
4. IMMATRIKULATION
Bewerber/-innen, die online eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatz anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ihre Immatrikulation (Einschreibung) wird automatisch von der Hochschule vorgenommen (ab 15.9.), sofern Sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht haben. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise im Zulassungsbescheid.
Die Immatrikulatonsbestätigungen werden dann online bereitgestellt. Zuvor bekommen Sie eine Email mit Ihren Zugangsdaten für das Studierenden-Portal "Primuss". Dort können Sie sich Ihre Leprorello (Immatrkikulationsbestätigung) selbst herunterladen.
Lastschrifteinzug ab Anfang November. Bitte sorgen Sie zu diesem Termin für die nötige Kontodeckung.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studierendenwerkbeitrages (Satzung). Kosten für das Semesterticket bzw. aktuell ermäßigtes Deutschlandticket für in Bayern Studierende finden Sie auf den Seiten der vgn. Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.
Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.
Hinweis (betrifft die Studierenden, die das Semesterpflichtpraktikum ableisten werden)
Vorlage des Impf- oder Immunitätsnachweises gegenüber der Leitung der Praxiseinrichtung im Pflichtpraktikum: Gemäß § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist der Impf- oder Immunitätsnachweis der Leitung der Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG vorzulegen, in der die Studierenden tätig sein wollen. Wir weisen darauf hin, dass Studierende, die diesen Nachweis nicht beibringen wollen oder können, das Pflichtpraktikum nicht ableisten können. Sie werden nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie die Studien- und Prüfungsordnung.