Bewerbungsleitfaden Gesundheits- und Pflegepädagogik (B.A.)
Schritt für Schritt zu Ihrer Bewerbung
Ihre Bewerbung
Leitfaden Bewerbung Pflegepädagogik (B.A.): Hier haben wir alle Informationen für Ihre Bewerbung zusammengetragen - Schritt für Schritt.
Versendung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide
- Sämtliche Zulassungs- und Ablehnungsbescheide für die Bewerbung um einen Studienplatz werden ausschließlich elektronisch an Sie versendet (Online-Bewerbung).
- Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die von Ihnen in der Bewerbung angegebene E-Mail-Adresse während der gesamten Dauer des Bewerbungsverfahrens aktiv ist und von Ihnen in regelmäßigen Abständen auf eingehende Nachrichten kontrolliert wird. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse während der Bewerbung nicht möglich ist, prüfen Sie bitte Ihre Angaben sorgfältig.
- Sie sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Empfang von Nachrichten und Dokumenten während des genannten Zeitraums zu schaffen und durchgehend zu gewährleisten.
Bei Fragen siehe bitte Punkt " Ansprechpartnerin" unten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
1. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
- Zum Bachelorstudiengang Pflegepädagogik kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) nachweist. Die Hochschulzugangsberechtigung wird erworben durch das Zeugnis der allgemeinen, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife.
- Neben den allgemeinen müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungen vorliegen: Eine abgeschlossene Ausbildung (mindestens 2 Jahre; Examen) in der Altenpflege, Ergotherapie, Geburtshilfe, Heilerziehungspflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Physiotherapie oder eine andere gleichwertige Berufsausbildung aus dem Gesundheitswesen.
Die Zulassungsordnung finden Sie hier.
1.1 Beruflich Qualifizierte ohne Hochschul-Zugangsberechtigung
- Zum Bachelorstudiengang Pflegepädagogik kann zugelassen werden, wer die durch den Berufsabschluss erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nachweist (Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz [BayHIG]). Meister und ihnen Gleichgestellte (z. B. Fachwirte, Abschluss der Fachakademie ohne Ergänzungsprüfung) müssen ein Beratungsgespräch absolvieren. Der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch ist Voraussetzung für die Immatrikulation.
- Andere beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung müssen ein Beratungsgespräch und ein Probestudium von zwei Semestern absolvieren. Für eine vorläufige Immatrikulation zum Probestudium ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch vorzulegen. Nach Bestehen des Probestudiums erfolgt die eigentliche Immatrikulation.
Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Evangelische Hochschule Nürnberg die Studieneignung fest. Hierzu muss die oder der Probestudierende mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die in der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die ersten beiden Semester des Studiengangs festgelegt sind, dass heißt 40 Leistungspunkte in zwei Semestern.
Wenn von der Hochschule ein „Brückenkurs“ angeboten wird, sollte dieser besucht werden.
Die Beratungsgespräche für Meister und ihnen Gleichgestellte und beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung führt die Studiengangsleitung oder eine von ihr bestellte/-r Vertreter/-in aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden.
Bitte beachten Sie, dass die Studienplätze für beruflich Qualifizierte jenen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten sind, die keine allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife vorweisen können.
1.2 Deutsche Bewerber/-innen mit ausländischen Abschlüssen
Deutsche Bewerber/-innen (Bildungsausländer) mit ausländischem Schulabschluss, bewerben sich wie ausländische Studienbewerber/-innen.
1.3 Ausländische Bewerber/-innen
Fünf Prozent der Studienplätze sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, reserviert.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss als Zugangsberechtigung für bayerische Hochschulen anerkannt sein.
Die Evangelische Hochschule Nürnberg verlangt von allen ausländischen Studienbewerber/-innen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist e. V., der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen. Bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation tritt an die Stelle einer Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Test für ausländische Studierende (TestAS).
Hinweise TestAs bei fluchtbedingt fehlenden oder unvollständigen Nachweisen der Qualifikation
- Die Bedingungen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im TestAs-Portal unter https://www.testas.de
- Die Teilnahme am Test zur Studierfähigkeit durch TestAs erfolgt über fristgerechte Anmeldung bei einem TestAs-Zentrum. Die Auswahl der studienfeldspezifischen Testmodule wird dem/der Studienbewerber/-in frei gestellt. Die Verifizierung (Anerkennung zur Studierfähigkeit im jeweiligen Studiengang) des Testergebnisses erfolgt durch die EVHN.
- Für die Teilnahme am Testverfahren wird ein Entgelt fällig. Nähere Informationen werden bei der Anmeldung zum Testverfahren erteilt.
- Zur Vorbereitung ist die Bearbeitung der Musteraufgaben zu empfehlen.
- Das TestAs Zertifikat ist über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochzuladen.
- Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Die VPD setzt einen Antrag voraus. Den Antrag auf VPD für die Evangelische Hochschule Nürnberg finden die ausländischen Studienbewerber/-innen im uni-assist Bewerber-Portal unter uni-assist. Der Antrag ist online auszufüllen und abzusenden.
Zusätzlich zum Online-Antrag ist das ausgedruckte und das persönlich unterschriebene Antragsformular und alle für den Hochschulzugang relevanten Zeugnisse bei uni-assist einzureichen. Alle Zeugnisse müssen in amtlich beglaubigter Kopie und in Papierform eingereicht werden - und zwar sowohl in der Originalsprache als auch in vereidigter Übersetzung.
Nach Überprüfung der vorgelegten internationalen Zeugnisse stellt uni-assist ein Zertifikat zur Bewertung aus, das die ausländischen Studienbewerber/-innen über unser Portal der Online-Bewerbung fristgerecht entsprechend der dortigen Angabe hochladen müssen. Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
Für die Bearbeitung durch uni-assist wird ein Entgelt fällig, das die ausländischen Studienbewerber/-innen direkt an uni-assist überweisen müssen. Es ist zu beachten, dass uni-assist bis zu 6 Wochen für die Bearbeitung der Unterlagen ab Posteingang und Zahlung benötigt. Die Unterlagen sollten also möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine VPD der Hochschulzugangsberechtigung ist ganzjährig möglich.
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist aber in jedem Fall innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg online zu stellen.
Wichtige Information: Der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Erhalt eines Studienplatzes. Der Erhalt eines Studienplatzes und Ihre Immatrikulationsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Beantragung des Visums für Studienzwecke. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7888647521
Zusätzlich ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) diese Nachweise von Deutschprüfungen (siehe link unten "mehr").
Frist für das Online-Hochladen des Sprach-Nachweises ist der 31.08.
Feststellungsprüfung/Studienkolleg
Wer mit seinen ausländischen Zeugnissen nicht direkt zum Hochschulstudium in Deutschland zugelassen wird, kann an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Coburg teilnehmen. Man legt entweder als externer Teilnehmer nur die Prüfung ab oder bereitet sich ein bis zwei Semester am Studienkolleg Coburg auf die Prüfung vor und legt sie im Anschluss an den Kurs ab. Mit der Feststellungsprüfung erwirbt man gleichzeitig den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse für ein Studium.
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nachweis Deutschprüfung)
Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen außerdem den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Anerkannt werden (ausschließlich) folgende Nachweise von Deutschprüfungen (siehe Erläuterungen "mehr")
1.4 Gasthörer/-innen
Gasthörer/-innen werden auf Antrag zeitlich befristet zugelassen. Ein Antrag je Lehrveranstaltung ist notwendig; Prüfungen können nicht abgelegt werden.
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
Über einen Gasthörerstatus kann kein regulärer Studienabschluss erworben werden. Für Gasthörer/-innen gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG).
2. ANTRÄGE UND FRISTEN
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 1. Mai bis 15. Juli (für das folgende Wintersemester; Start: 1. Oktober)
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) vom 15. November bis 15. Dezember des Vorjahres
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.1 Ausschlussfrist
Der Zulassungsantrag muss
- für das Wintersemester vom 1. Mai bis 15. Juli (für das folgende Wintersemester; Start: 1. Oktober)
- für das Sommersemester (höheres Fachsemester) vom 15. November bis 15. Dezember des Vorjahres
in dem von der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Verfügung gestellten online-Verfahren gestellt werden (Ausschlussfrist).
Die Versäumung dieser Frist hat den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge.
Bewerber/-innen, die eine Zulassung erhalten, müssen den Studienplatz innerhalb der im Zulassungsbescheid angegebenen Frist online annehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
2.2 Online-Bewerbung und erforderliche Unterlagen
- Schritt: Ausfüllen und Abschicken des Online-Antragsformulars auf Zulassung innerhalb des oben genannten Bewerbungszeitraumes. Sie gelangen hier zur Online-Bewerbung.
- Schritt: Hochladen der im dortigen Uploadbereich geforderten Dokumente.
Die Fristen für Dokumente entnehmen Sie bitte dem Upload Bereich der Onlinebewerbung.
- Schulabschlusszeugnis
- Examenszeugnis
- Bestätigung der mind. dreijährige Berufstätigkeit
Hinweis: Standard Amtliche Beglaubigung der Zeugnisse o. ä.
(Bitte nur dann in Papierform zusenden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden. In der Regel geschieht dies erst nach dem Zulassungsverfahren. Alle Informationen erhalten Sie dann im Zulassungsbescheid.)
Amtliche Beglaubigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen.
- Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.
- Amtliche Beglaubigungen müssen einen Vermerk enthalten, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk).Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
- Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt sind, dass auf jeder Seite en Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
- Bei einer notariellen Beglaubigung (Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.
Wer darf amtlich beglaubigen:
- Die Schulen und Hochschulen dürfen die durch sie ausgestellten Dokumenten beglaubigen.
- Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind z. B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen, Bürgerämter, Ratshäuser, Kreisverwaltungen)
- Außerdem Gerichte und Notare.
- Öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen z. B. von
- Rechtsanwälten
- Vereinen
- Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern
- Krankenkassen
Nicht frist- und formgerecht gestellte Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
3. ZULASSUNGSVERFAHREN
Zulassungsausschuss
- Die Studiengangsleitung bildet einen Zulassungsausschuss.
- Der Zulassungsausschuss besteht aus der Studiengangsleitung, einer Professorin/einem Professor und einer/einem Studierenden. Eine Mitarbeiterin aus der Verwaltung kann beratend eingeladen werden.
- Der Zulassungsausschuss entscheidet über Bewerbungen, die nach § 5 fraglich sind und über Sonderfälle nach § 5 der Zulassungsordnung.
- Die Entscheidungen im Zulassungsausschuss werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Zulassungskriterien
Für besondere Fälle können bis zu 30 von 100 der Zulassungen in Anspruch genommen werden, sofern entsprechende Bewerbungen vorliegen. Das entspricht maximal 30% Zulassungen.
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
- Ausländische Bewerber/-innen 5%
- Bewerber/-innen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudium) 5%
- Qualifizierte Berufstätige 10% (Beratungsgespräch und Probestudium)
Nach Abzug der Vorabquoten-Studienplätze werden folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt vergeben:
- 90 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengänge Gesundheits- und Pflegepädagogik und Gesundheits- und Pflegemanagement vom 07.08.2013 in der jeweils geltendes Fassung,
- 5 v. H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit)
- 5 v. H. für welche eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Sind mehr Bewerber/-innen vorhanden als Studienplätze zur Verfügung stehen, kann der Zulassungsausschuss die Studierenden zu einem Bewerbungsgespräch einladen.
Wechsel des Studiengangs innerhalb von den Studiengängen von Gesundheit und Pflege
- Der Wechsel von einem Studiengang in einen anderen Studiengang für Gesundheit und Pflege ist grundsätzlich möglich.
- Der Wechsel muss von der Studierenden/dem Studierenden schriftlich zu Beginn des darauf folgenden Semesters beantragt werden.
- Die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung.
3.1 Bescheid und Nachrückverfahren
Die Zulassungsbescheide werden bis Ende Juni/Anfang Juli versandt. Sie werden gebeten dafür zu sorgen, dass der zugehende Bescheid Ihnen tatsächlich zur Kenntnis gelangt und die erforderliche Annahmeerklärung fristgerecht abgegeben werden kann.
- Das Studienbüro benachrichtigt unverzüglich die Bewerber/-innen von ihrer Entscheidung über die Anträge Der Bescheid soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
- Erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Zulassungsbescheid, so hat sie oder er dem Studienbüro bis zu einem von dieser im Zulassungsbescheid bestimmten Termin schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er den zugewiesenen Studienplatz annimmt. Der Termin darf nicht früher als acht Tage nach Absendung des Zulassungsbescheides liegen. Gibt die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge wird im Zulassungsbescheid hingewiesen. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der Evangelischen Hochschule Nürnberg.
- Bewerber/-innen, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber abgelehnt worden, so kann sie oder er in dem betreffenden Studiengang nicht immatrikuliert werden.
- Das Auswahlverfahren ist abgeschlossen, wenn kein Nachrückverfahren erforderlich ist oder die Nachrücklisten erschöpft sind oder wenn alle verfügbaren Studienplätze zugewiesen und durch Einschreibung besetzt sind.
- Werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens Studienplätze frei, werden diese an Bewerber/-innen vergeben, die im Auswahlverfahren keine Studienplätze erhalten haben. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die das Studienbüro in Absprache mit dem Studiengangsleiter oder der Studiengangsleiterin im Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze festgelegt hat. Die Vergabe freigewordener Studienplätze ist nur innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn zulässig.
3.2 Krankenversicherung
4. IMMATRIKULATION
Bewerber/-innen, die online eine Zulassung erhalten, haben innerhalb der angegebenen Frist online den Studienplatz anzunehmen. Falls die Annahmeerklärung nicht innerhalb dieser Frist eingeht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
Ihre Immatrikulation (Einschreibung) wird automatisch von der Hochschule vorgenommen (ab 15.09.), sofern Sie alle noch ausstehenden Informationen und Unterlagen nachgereicht haben. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise im Zulassungsbescheid.
Die Immatrikulatonsbestätigungen werden dann online bereitgestellt. Zuvor bekommen Sie eine Email mit Ihren Zugangsdaten für das Studierenden-Portal "Primuss". Dort können Sie sich Ihre Leprorello (Immatrkikulationsbestätigung) selbst herunterladen.
Lastschrifteinzug ab Anfang November. Bitte sorgen Sie zu diesem Termin für die nötige Kontodeckung.
Die ordnungsgemäße Immatrikulation beinhaltet das Hochladen eines Passbildes und das Hochladen der Kontodaten (Erteilung eines SEPA-Mandates) für die Abbuchung des Studierendenwerkbeitrages (Satzung). Kosten für das Semesterticket bzw. aktuell ermäßigtes Deutschlandticket für in Bayern Studierende finden Sie auf den Seiten der vgn. Die für Sie geltenden Beträge werden Ihnen bei der Erteilung des SEPA-Mandates angezeigt.
Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Die/Der Studierende erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen wird zum Download im Studierenden-Portal bereitgestellt. Den Hinweise hierzu erhalten Sie per Email.
Nach Eingang der Gebühren ist die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam.